TuS Odendorf 1919 e.V. Satzung Turn und Sportverein Odendorf 1919 e.V. Allgemeines § 1 Name, Sitz, Vereinsfarben, Eintragung und Geschäftsjahr (1) Der im Jahr 1919 gegründete Verein führt den Namen „Turn- und Sportverein Odendorf 1919 e.V.“. (2) Er hat seinen Sitz in Odendorf. (3) Die Vereinsfarben sind schwarz und gelb. (4) Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Bonn unter der Nummer VR 12121eingetragen. (5) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. § 2 Zweck des Vereins (1) Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports. (2) Der Vereinszweck wird unter anderem verwirklicht durch: a) Pflege der Leibesübungen und der Kameradschaft zur Förderung und Erhaltung der Gesundheit der Allgemeinheit - insbesondere der Jugend; b) Organisation eines geordneten Sport-, Spiel-, Übungs- und Kursbetriebes für alle Bereiche, einschließlich des Freizeit- und Breitensports; c) die Durchführung eines leistungsorientierten Trainingsbetriebes; d) die Teilnahme an sportspezifischen und auch übergreifenden Sport- und Vereinsveranstaltungen; e) die Beteiligung an Turnieren, Vorführungen und sportlichen Wettkämpfen; f) die Durchführung von allgemeinen Jugendveranstaltungen und - maßnahmen; g) Aus-/Weiterbildung und Einsatz von sachgemäß ausgebildeten Übungsleitern, Trainern und Helfern; h) Maßnahmen und Veranstaltungen zur Erhaltung und Förderung des körperlichen, seelischen und geistigen Wohlbefindens. § 3 Gemeinnützigkeit (1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. (2) Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Alle Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsmäßigen Zwecken verwendet werden. (3) Der Verein ist parteipolitisch und religiös neutral. (4) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. (5) Nehmen Mitglieder des Gesamtvorstandes neben ihrer Tätigkeit im Vorstand zusätzlich auch Aufgaben eines Übungsleiters wahr, kann für diese Tätigkeit die Zahlung einer Vergütung in angemessener Höhe gem. § 3 Nr. 26 EStG gewährt werden. (6) Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keine Ansprüche auf Zahlung des Wertes eines Anteils am Vereinsvermögen. § 4 Verbandmitgliedschaften (1) Der Verein ist Mitglied a) in den für die betriebenen Sportarten zuständigen Fachverbänden; b) im Gemeindesportverband Swisttal e.V.; c) im Kinder- und Jugendring Swisttal e.V.; (2) Der Verein erkennt die Satzungen, Ordnungen und Wettkampfbestimmungen der Verbände nach Absatz 1 als verbindlich an. (3) Um die Durchführung der Vereinsaufgaben zu ermöglichen, kann der geschäftsführende Vorstand den Eintritt und Austritt zu Verbänden/Fachverbänden beschließen. Vereinsmitgliedschaft § 5 Erwerb der Mitgliedschaft (1) Mitglied des Vereins können natürliche Personen werden. (2) Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme erworben. Es ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag an den Verein zu richten. Die Aufnahme in den Verein ist davon abhängig, dass sich das Mitglied für die Dauer der Mitgliedschaft verpflichtet, am Lastschriftverfahren teilzunehmen. (3) Über die Aufnahme entscheidet der geschäftsführende Vorstand durch Beschluss. Mit Beschlussfassung beginnt die Mitgliedschaft. Das Mitglied erhält auf Wunsch eine schriftliche Aufnahmebestätigung. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Vereinssatzung und die Ordnungen in der jeweils gültigen Fassung an. (4) Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme muss nicht begründet werden. § 6 Arten der Mitgliedschaft (1) Der Verein besteht aus aktiven und passiven Mitgliedern sowie Ehrenmitgliedern. (2) Aktive Mitglieder sind Mitglieder, die sämtliche Angebote des Vereins im Rahmen der bestehenden Ordnungen nutzen und/oder am Spielbetrieb teilnehmen können. (3) Für passive Mitglieder steht die Förderung des Vereins oder bestimmter Vereinsabteilungen durch Geld oder Sachbeiträge im Vordergrund. Sie nutzen die sportlichen Angebote des Vereins nicht. (4) Ehrenmitglieder werden durch den Gesamtvorstand per Beschluss gewählt. Sie sind von der Beitragspflicht befreit. Ihnen steht ein Stimmrecht zu. § 7 Beendigung der Mitgliedschaft (1) Die Mitgliedschaft endet durch: a) Austritt aus dem Verein (Kündigung); b) Ausschluss aus dem Verein (§ 8); c) Tod; d) Auflösung des Vereins. (2) Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem geschäftsführenden Vorstand. Der Austritt kann zum 30.06. oder 31.12. des Jahres erklärt werden. (3) Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben hiervon unberührt. Vereinseigene Gegenstände sind dem Verein herauszugeben oder wertmäßig abzugelten. Dem austretenden Mitglied steht kein Anspruch auf Rückzahlung überzahlter Beiträge zu. § 8 Ausschluss aus dem Verein (1) Ein Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied trotz schriftlicher Mahnung seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, grobe Verstöße gegen die Satzung und Ordnungen schuldhaft begeht oder in grober Weise den Interessen des Vereins und seiner Ziele zuwiderhandelt. (2) Über den Ausschluss entscheidet der Gesamtvorstand auf Antrag mit einfacher Mehrheit. Zur Antragstellung ist jedes Mitglied berechtigt. (3) Der Antrag auf Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied samt Begründung zuzuleiten. Das betroffene Mitglied wird aufgefordert, innerhalb einer Frist von drei Wochen zu dem Antrag auf Ausschluss Stellung zu nehmen. Nach Ablauf der Frist ist vom Gesamtvorstand unter Berücksichtigung einer zugegangenen Stellungnahme des betroffenen Mitglieds über den Antrag zu entscheiden. (4) Der Ausschließungsbeschluss wird mit Bekanntgabe an das betroffene Mitglied wirksam. (5) Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich mit Gründen mittels eingeschriebenen Briefes mitzuteilen. (6) Gegen den Ausschließungsbeschluss steht dem betroffenen Mitglied das Rechtmittel der Beschwerde an die Mitgliederversammlung zu. Diese ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses schriftlich an den Vorstand zu richten. Sie ist zu begründen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. (7) Über die Beschwerde entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung. (8) Der Weg zu den ordentlichen Gerichten bleibt unberührt. Rechte und Pflichten der Mitglieder § 9 Beiträge, Gebühren, Beitragseinzug (1) Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu zahlen. Es können Aufnahmegebühren, abteilungsspezifische Beiträge, Umlagen und Gebühren für besondere Leistungen des Vereins erhoben werden. (2) Die Höhe der Mitgliedsbeiträge, der Aufnahmegebühr und der Gebühren für besondere Leistungen des Vereins, sowie die Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge bestimmt der Gesamtvorstand durch Beschluss. Über die Erhebung und Höhe von abteilungsspezifischen Beiträgen und Umlagen entscheidet ebenfalls der Gesamtvorstand durch Beschluss. Umlagen können bis zum Einfachen des jeweiligen jährlichen Mitgliedsbeitrages festgesetzt werden. Beschlüsse über Beitragsfestsetzungen sind den Mitgliedern auf der Homepage des Vereins und durch Aushang in einem jedem Mitglied zugänglichen Vereinskasten bekannt zu geben. (3) Das Mitglied ist verpflichtet, dem Verein Änderungen seiner Bankverbindung und seiner Kontaktdaten mitzuteilen. (4) Kann der Bankeinzug aus Gründen, die das Mitglied zu vertreten hat, nicht erfolgen, sind dadurch entstehende Bankgebühren durch das Mitglied zu tragen. (5) Wenn der Beitrag im Zeitpunkt der Fälligkeit nicht beim Verein eingegangen ist, befindet sich das Mitglied ohne weitere Mahnung in Zahlungsverzug. (6) Fällige Beitragsforderungen werden vom Verein außergerichtlich und gerichtlich geltend gemacht. Die entstehenden Kosten hat das Mitglied zu tragen. (7) Der geschäftsführende Vorstand kann in begründeten Einzelfällen Beitragsleistungen oder –pflichten ganz oder teilweise erlassen oder stunden. § 10 Ordnungsgewalt des Vereins (1) Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Regelungen dieser Satzung, sowie der Vereinsordnungen zu beachten, einzuhalten und insbesondere den Anweisungen und Entscheidungen der Vereinsorgane, Mitarbeiter und Übungsleiter Folge zu leisten. (2) Ein Verhalten eines Mitglieds, das nach § 8 dieser Satzung zum Vereinsausschluss führen kann, kann auch nachfolgende Vereinsstrafen nach sich ziehen: a) Ordnungsstrafe bis 500 Euro b) Befristeter Ausschluss vom Trainings- und Übungsbetrieb. (3) Das Verfahren wird vom geschäftsführenden Vorstand eingeleitet. (4) Das betroffene Mitglied wird aufgefordert, innerhalb einer Frist von drei Wochen zu dem Antrag Stellung zu nehmen. (5) Der geschäftsführende Vorstand setzt die Vereinsstrafe fest. Es findet § 8 Absätze (7) und (8) Anwendung. Die Organe des Vereins § 11 Die Vereinsorgane Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der geschäftsführende Vorstand und der Gesamtvorstand. Alle Organmitglieder sind ehrenamtlich tätig. § 12 Die ordentliche Mitgliederversammlung (1) Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. (2) Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet alle zwei Jahre im ersten Quartal statt. (3) Die Mitgliederversammlung wird vom geschäftsführenden Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen auf der Homepage des Vereins und durch Aushang in einem jedem Mitglied zugänglichen Vereinskasten unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit der Veröffentlichung bzw. dem Aushang. Die Tagesordnung setzt der geschäftsführende Vorstand durch Beschluss fest. (4) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. (5) Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen Mitglied des Vorstandes geleitet. Der Versammlungsleiter bestimmt den Protokollführer. (6) Alle Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen per Handzeichen. Wenn der Antrag auf geheime Abstimmung gestellt wird, entscheidet darüber die Mitgliederversammlung. Eine geheime Abstimmung ist durchzuführen, wenn dies von mindestens 1/5 der erschienenen Stimmberechtigten verlangt wird. (7) Die Entscheidungen der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen werden als ungültige Stimmen gewertet. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. (8) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. (9) Jedes Mitglied hat mit Vollendung des 16. Lebensjahres in der Mitgliederversammlung ein Stimmrecht. Wählbar ist jedes Mitglied mit Vollendung des 18. Lebensjahres. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar. (10) Jedes stimmberechtigte Mitglied kann bis spätestens zwei Wochen vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Anträge auf Satzungsänderung und Änderung des Vereinszwecks sind den Mitgliedern auf der Homepage des Vereins und durch Aushang in einem jedem Mitglied zugänglichen Vereinskasten den Mitgliedern nach Ablauf der Antragsfrist zur Kenntnis zu geben. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. § 13 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung Die Mitgliederversammlung ist unter anderem für folgende Vereinsangelegenheiten zuständig: 1. Entgegennahme der Berichte des geschäftsführenden Vorstands; 2. Entgegennahme der Kassenprüfberichte; 3. Entlastung des Vorstands; 4. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands; 5. Wahl der Kassenprüfer; 6. Beschlussfassung über den Haushaltsvoranschlag des laufenden Jahres und des Folgejahres; 7. Änderung der Satzung und Beschlussfassung über Auflösung oder Fusion des Vereins; 8. Beschlussfassung über Beschwerden bei Vereinsausschlüssen oder Vereinsstrafen; 9. Beschlussfassungen über eingereichte Anträge. § 14 Die außerordentliche Mitgliederversammlung Der geschäftsführende Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von 20 % aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gilt § 12 entsprechend. § 15 Der geschäftsführende Vorstand (1) Der geschäftsführende Vorstand besteht aus: a) dem 1. Vorsitzenden; b) dem 2. Vorsitzenden; c) dem Kassierer; d) dem stellvertretenden Kassierer; e) dem Schriftführer; f) dem stellvertretenden Schriftführer. Der Verein wird gem. § 26 BGB gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes, darunter der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende, vertreten. Die Bestellung der Mitglieder des Vorstandes erfolgt durch Wahl auf der Mitgliederversammlung. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Die Wahl erfolgt einzeln. (2) Aufgabe des geschäftsführenden Vorstandes ist die Leitung und Geschäftsführung des Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung oder Ordnung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. (3) Zur Erledigung des laufenden Betriebs ist der geschäftsführende Vorstand ermächtigt, im Rahmen der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage einen Mitarbeiter zur Unterstützung einzustellen. Im Weiteren ist der geschäftsführende Vorstand ermächtigt, zur Erfüllung der satzungsgemäßen Zwecke Verträge mit Übungsleitern abzuschließen. Das arbeitsrechtliche Direktionsrecht hat der 1. Vorsitzende. (4) Der geschäftsführende Vorstand bleibt auch nach Ablauf der Amtszeit im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Abwesende können gewählt werden, wenn sie ihre Bereitschaft zur Wahl des Amtes vorher schriftlich erklärt haben. Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes vorzeitig aus, so kann der geschäftsführende Vorstand für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen durch Beschluss einen Nachfolger bestimmen. (5) Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes haben in der Sitzung des geschäftsführenden Vorstandes je eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Sitzungen werden durch den 1. Vorsitzenden einberufen. Der geschäftsführende Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. (6) Beschlüsse des geschäftsführenden Vorstandes sind zu protokollieren. § 16 Der Gesamtvorstand (1) Der Gesamtvorstand besteht aus den Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes, den Abteilungsleitern, dem Jugendleiter des Vereins und seinem Stellvertreter sowie den Beisitzern. (2) Aufgaben des Gesamtvorstandes sind insbesondere die Aufstellung des Haushaltsentwurfs und eventueller Nachträge sowie die Vorlage von Jahresberichten für die Mitgliederversammlung. (3) Der Gesamtvorstand soll sich durch Beschluss eine Geschäftsordnung und eine Finanzordnung geben. (4) Die Mitglieder des Gesamtvorstandes haben in der Sitzung des Gesamtvorstandes je eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Der Gesamtvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. (5) Der Gesamtvorstand tritt mindestens einmal pro Quartal zusammen. Die Sitzungen werden durch den 1. Vorsitzenden einberufen. (6) Beschlüsse des Gesamtvorstandes sind zu protokollieren. §17 Abteilungen (1) Der geschäftsführende Vorstand kann die Gründung von Abteilungen beschließen. (2) Jede Abteilung bestimmt für die Dauer von zwei Jahren einen Abteilungsleiter. (3) Die Abteilungen sollen sich eine Abteilungsordnung geben. Sonstige Bestimmungen §18 Kassenprüfung (1) Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer und einen Ersatzkassenprüfer, die nicht dem geschäftsführenden Vorstand oder Gesamtvorstand angehören dürfen. (2) Die Amtszeit der Kassenprüfer und des Ersatzkassenprüfers entspricht der des Gesamtvorstands. Die Wiederwahl für eine weitere Amtszeit ist zulässig. (3) Die Kassenprüfer prüfen die gesamte Vereinskasse mit allen Konten, Buchungsunterlagen und Belegen und erstatten der Mitgliederversammlung darüber einen Bericht. §19 Vereinsordnung Der Gesamtvorstand ist ermächtigt durch Beschluss folgende Ordnungen zu erlassen: a) Beitragsordnung b) Finanzordnung c) Geschäftsordnung Die Ordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung. §20 Haftung des Vereins (1) Ehrenamtlich Tätige und Organ- oder Amtsträger haften für Schäden gegenüber den Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. (2) Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind. §21 Datenschutz im Verein (1) Zur Erfüllung der Zwecke des Vereins werden unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein gespeichert, übermittelt und verändert. (2) Jedes Vereinsmitglied hat das Recht auf: a) Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten; b) Berichtigung über die zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sie unrichtig sind; c) Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sich bei behaupteten Fehlern weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit feststellen lässt; d) Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung unzulässig war. (3) Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus. Schlussbestimmungen §22 Auflösung des Vereins (1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. (2) Sofern die Mitgliederversammlung nicht anderes beschließt, sind im Falle der Auflösung der 1. und 2. Vorsitzende als die Liquidatoren des Vereins bestellt. (3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vereinsvermögen an den Gemeindesportverband Swisttal e.V., der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke nach § 2 dieser Satzung zu verwenden hat. (4) Im Falle einer Fusion mit einem anderen Verein, fällt das Vermögen nach Vereinsauflösung an den neu entstehenden Fusionsverein bzw. den aufnehmenden Verein, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. §23 Gültigkeit dieser Satzung (1) Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 8.Mai 2017 beschlossen. (2) Diese Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. (3) Alle bisherigen Satzungen treten zu diesem Zeitpunkt damit außer Kraft. Anmerkungen: Die Satzung wurde am 17.07.2017 in das Vereinsregister Bonn unter der Nummer 12121 eingetragen. Die 1. Satzungsänderung erfolgt auf Beschluss der Mitgliederversammlung am 04.03.2020 und wurde am 31.03.2020 beim Amtsgericht Bonn zur Eintragung angemeldet. __
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