Satzung

TuS Odendorf 1919 e.V.

Satzung Turn und Sportverein Odendorf 1919 e.V.

Allgemeines

§ 1 Name, Sitz, Vereinsfarben, Eintragung und Geschäftsjahr
(1) Der im Jahr 1919 gegründete Verein führt den Namen „Turn- und
Sportverein Odendorf 1919 e.V.“.
(2) Er hat seinen Sitz in Odendorf.
(3) Die Vereinsfarben sind schwarz und gelb.
(4) Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Bonn unter der
Nummer VR 12121eingetragen.
(5) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins
(1) Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports.
(2) Der Vereinszweck wird unter anderem verwirklicht durch:
a) Pflege der Leibesübungen und der Kameradschaft zur Förderung und
Erhaltung der Gesundheit der Allgemeinheit - insbesondere der Jugend;
b) Organisation eines geordneten Sport-, Spiel-, Übungs- und Kursbetriebes
für alle Bereiche, einschließlich des Freizeit- und Breitensports;
c) die Durchführung eines leistungsorientierten Trainingsbetriebes;
d) die Teilnahme an sportspezifischen und auch übergreifenden Sport- und
Vereinsveranstaltungen;
e) die Beteiligung an Turnieren, Vorführungen und sportlichen Wettkämpfen;
f) die Durchführung von allgemeinen Jugendveranstaltungen und -
maßnahmen;
g) Aus-/Weiterbildung und Einsatz von sachgemäß ausgebildeten
Übungsleitern, Trainern und Helfern;
h) Maßnahmen und Veranstaltungen zur Erhaltung und Förderung des
körperlichen, seelischen und geistigen Wohlbefindens.

§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke. Alle Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsmäßigen Zwecken
verwendet werden.
(3) Der Verein ist parteipolitisch und religiös neutral.
(4) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind,
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(5) Nehmen Mitglieder des Gesamtvorstandes neben ihrer Tätigkeit im Vorstand
zusätzlich auch Aufgaben eines Übungsleiters wahr, kann für diese Tätigkeit
die Zahlung einer Vergütung in angemessener Höhe gem. § 3 Nr. 26 EStG
gewährt werden.
(6) Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keine Ansprüche auf
Zahlung des Wertes eines Anteils am Vereinsvermögen.

§ 4 Verbandmitgliedschaften
(1) Der Verein ist Mitglied
a) in den für die betriebenen Sportarten zuständigen Fachverbänden;
b) im Gemeindesportverband Swisttal e.V.;
c) im Kinder- und Jugendring Swisttal e.V.;
(2) Der Verein erkennt die Satzungen, Ordnungen und Wettkampfbestimmungen
der Verbände nach Absatz 1 als verbindlich an.
(3) Um die Durchführung der Vereinsaufgaben zu ermöglichen, kann der
geschäftsführende Vorstand den Eintritt und Austritt zu
Verbänden/Fachverbänden beschließen.

Vereinsmitgliedschaft

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins können natürliche Personen werden.
(2) Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme erworben. Es ist ein schriftlicher
Aufnahmeantrag an den Verein zu richten. Die Aufnahme in den Verein ist
davon abhängig, dass sich das Mitglied für die Dauer der Mitgliedschaft
verpflichtet, am Lastschriftverfahren teilzunehmen.
(3) Über die Aufnahme entscheidet der geschäftsführende Vorstand durch
Beschluss. Mit Beschlussfassung beginnt die Mitgliedschaft. Das Mitglied
erhält auf Wunsch eine schriftliche Aufnahmebestätigung. Mit der Aufnahme
erkennt das Mitglied die Vereinssatzung und die Ordnungen in der jeweils
gültigen Fassung an.
(4) Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme muss
nicht begründet werden.

§ 6 Arten der Mitgliedschaft
(1) Der Verein besteht aus aktiven und passiven Mitgliedern sowie
Ehrenmitgliedern.
(2) Aktive Mitglieder sind Mitglieder, die sämtliche Angebote des Vereins im
Rahmen der bestehenden Ordnungen nutzen und/oder am Spielbetrieb
teilnehmen können.
(3) Für passive Mitglieder steht die Förderung des Vereins oder bestimmter
Vereinsabteilungen durch Geld oder Sachbeiträge im Vordergrund. Sie nutzen
die sportlichen Angebote des Vereins nicht.
(4) Ehrenmitglieder werden durch den Gesamtvorstand per Beschluss gewählt.
Sie sind von der Beitragspflicht befreit. Ihnen steht ein Stimmrecht zu.

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch:
a) Austritt aus dem Verein (Kündigung);
b) Ausschluss aus dem Verein (§ 8);
c) Tod;
d) Auflösung des Vereins.
(2) Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber
dem geschäftsführenden Vorstand. Der Austritt kann zum 30.06. oder 31.12.
des Jahres erklärt werden.
(3) Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle
Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende
Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere
ausstehende Beitragspflichten, bleiben hiervon unberührt. Vereinseigene
Gegenstände sind dem Verein herauszugeben oder wertmäßig abzugelten.
Dem austretenden Mitglied steht kein Anspruch auf Rückzahlung überzahlter
Beiträge zu.

§ 8 Ausschluss aus dem Verein
(1) Ein Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied trotz schriftlicher Mahnung
seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, grobe Verstöße gegen die
Satzung und Ordnungen schuldhaft begeht oder in grober Weise den
Interessen des Vereins und seiner Ziele zuwiderhandelt.
(2) Über den Ausschluss entscheidet der Gesamtvorstand auf Antrag mit
einfacher Mehrheit. Zur Antragstellung ist jedes Mitglied berechtigt.
(3) Der Antrag auf Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied samt Begründung
zuzuleiten. Das betroffene Mitglied wird aufgefordert, innerhalb einer Frist von
drei Wochen zu dem Antrag auf Ausschluss Stellung zu nehmen. Nach Ablauf
der Frist ist vom Gesamtvorstand unter Berücksichtigung einer zugegangenen
Stellungnahme des betroffenen Mitglieds über den Antrag zu entscheiden.
(4) Der Ausschließungsbeschluss wird mit Bekanntgabe an das betroffene
Mitglied wirksam.
(5) Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich mit Gründen mittels
eingeschriebenen Briefes mitzuteilen.
(6) Gegen den Ausschließungsbeschluss steht dem betroffenen Mitglied das
Rechtmittel der Beschwerde an die Mitgliederversammlung zu. Diese ist
innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zugang des
Ausschließungsbeschlusses schriftlich an den Vorstand zu richten. Sie ist zu
begründen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
(7) Über die Beschwerde entscheidet die nächste ordentliche
Mitgliederversammlung.
(8) Der Weg zu den ordentlichen Gerichten bleibt unberührt.

Rechte und Pflichten der Mitglieder

§ 9 Beiträge, Gebühren, Beitragseinzug
(1) Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu zahlen. Es können Aufnahmegebühren,
abteilungsspezifische Beiträge, Umlagen und Gebühren für besondere
Leistungen des Vereins erhoben werden.
(2) Die Höhe der Mitgliedsbeiträge, der Aufnahmegebühr und der Gebühren für
besondere Leistungen des Vereins, sowie die Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge
bestimmt der Gesamtvorstand durch Beschluss. Über die Erhebung und Höhe
von abteilungsspezifischen Beiträgen und Umlagen entscheidet ebenfalls der
Gesamtvorstand durch Beschluss. Umlagen können bis zum Einfachen des
jeweiligen jährlichen Mitgliedsbeitrages festgesetzt werden. Beschlüsse über
Beitragsfestsetzungen sind den Mitgliedern auf der Homepage des Vereins
und durch Aushang in einem jedem Mitglied zugänglichen Vereinskasten
bekannt zu geben.
(3) Das Mitglied ist verpflichtet, dem Verein Änderungen seiner Bankverbindung
und seiner Kontaktdaten mitzuteilen.
(4) Kann der Bankeinzug aus Gründen, die das Mitglied zu vertreten hat, nicht
erfolgen, sind dadurch entstehende Bankgebühren durch das Mitglied zu
tragen.
(5) Wenn der Beitrag im Zeitpunkt der Fälligkeit nicht beim Verein eingegangen
ist, befindet sich das Mitglied ohne weitere Mahnung in Zahlungsverzug.
(6) Fällige Beitragsforderungen werden vom Verein außergerichtlich und
gerichtlich geltend gemacht. Die entstehenden Kosten hat das Mitglied zu
tragen.
(7) Der geschäftsführende Vorstand kann in begründeten Einzelfällen
Beitragsleistungen oder –pflichten ganz oder teilweise erlassen oder stunden.

§ 10 Ordnungsgewalt des Vereins
(1) Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Regelungen dieser Satzung, sowie der
Vereinsordnungen zu beachten, einzuhalten und insbesondere den
Anweisungen und Entscheidungen der Vereinsorgane, Mitarbeiter und
Übungsleiter Folge zu leisten.
(2) Ein Verhalten eines Mitglieds, das nach § 8 dieser Satzung zum
Vereinsausschluss führen kann, kann auch nachfolgende Vereinsstrafen nach
sich ziehen:
a) Ordnungsstrafe bis 500 Euro
b) Befristeter Ausschluss vom Trainings- und Übungsbetrieb.
(3) Das Verfahren wird vom geschäftsführenden Vorstand eingeleitet.
(4) Das betroffene Mitglied wird aufgefordert, innerhalb einer Frist von drei
Wochen zu dem Antrag Stellung zu nehmen.
(5) Der geschäftsführende Vorstand setzt die Vereinsstrafe fest. Es findet § 8
Absätze (7) und (8) Anwendung.

Die Organe des Vereins

§ 11 Die Vereinsorgane
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der geschäftsführende
Vorstand und der Gesamtvorstand. Alle Organmitglieder sind ehrenamtlich tätig.

§ 12 Die ordentliche Mitgliederversammlung
(1) Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
(2) Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet alle zwei Jahre im ersten
Quartal statt.
(3) Die Mitgliederversammlung wird vom geschäftsführenden Vorstand unter
Einhaltung einer Frist von vier Wochen auf der Homepage des Vereins und
durch Aushang in einem jedem Mitglied zugänglichen Vereinskasten unter
Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit der
Veröffentlichung bzw. dem Aushang. Die Tagesordnung setzt der
geschäftsführende Vorstand durch Beschluss fest.
(4) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von
der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
(5) Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen
Verhinderung von einem anderen Mitglied des Vorstandes geleitet. Der
Versammlungsleiter bestimmt den Protokollführer.
(6) Alle Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen per Handzeichen. Wenn der
Antrag auf geheime Abstimmung gestellt wird, entscheidet darüber die
Mitgliederversammlung. Eine geheime Abstimmung ist durchzuführen, wenn
dies von mindestens 1/5 der erschienenen Stimmberechtigten verlangt wird.
(7) Die Entscheidungen der Mitgliederversammlung werden mit einfacher
Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen. Bei
Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen werden
als ungültige Stimmen gewertet. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit
von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
(8) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll
aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu
unterzeichnen ist.
(9) Jedes Mitglied hat mit Vollendung des 16. Lebensjahres in der
Mitgliederversammlung ein Stimmrecht. Wählbar ist jedes Mitglied mit
Vollendung des 18. Lebensjahres. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine
Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
(10) Jedes stimmberechtigte Mitglied kann bis spätestens zwei Wochen vor
dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen,
dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt
werden. Anträge auf Satzungsänderung und Änderung des Vereinszwecks
sind den Mitgliedern auf der Homepage des Vereins und durch Aushang in
einem jedem Mitglied zugänglichen Vereinskasten den Mitgliedern nach
Ablauf der Antragsfrist zur Kenntnis zu geben. Der Versammlungsleiter hat zu
Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu
ergänzen.

§ 13 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist unter anderem für folgende
Vereinsangelegenheiten zuständig:
1. Entgegennahme der Berichte des geschäftsführenden Vorstands;
2. Entgegennahme der Kassenprüfberichte;
3. Entlastung des Vorstands;
4. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands;
5. Wahl der Kassenprüfer;
6. Beschlussfassung über den Haushaltsvoranschlag des laufenden Jahres
und des Folgejahres;
7. Änderung der Satzung und Beschlussfassung über Auflösung oder Fusion
des Vereins;
8. Beschlussfassung über Beschwerden bei Vereinsausschlüssen oder
Vereinsstrafen;
9. Beschlussfassungen über eingereichte Anträge.

§ 14 Die außerordentliche Mitgliederversammlung
Der geschäftsführende Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche
Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das
Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von 20 % aller
Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand
verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gilt § 12
entsprechend.

§ 15 Der geschäftsführende Vorstand
(1) Der geschäftsführende Vorstand besteht aus:
a) dem 1. Vorsitzenden;
b) dem 2. Vorsitzenden;
c) dem Kassierer;
d) dem stellvertretenden Kassierer;
e) dem Schriftführer;
f) dem stellvertretenden Schriftführer.
Der Verein wird gem. § 26 BGB gerichtlich und außergerichtlich durch zwei
Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes, darunter der 1. Vorsitzende
oder der 2. Vorsitzende, vertreten. Die Bestellung der Mitglieder des
Vorstandes erfolgt durch Wahl auf der Mitgliederversammlung. Die Amtsdauer
beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Die Wahl erfolgt einzeln.
(2) Aufgabe des geschäftsführenden Vorstandes ist die Leitung und
Geschäftsführung des Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht
durch die Satzung oder Ordnung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen
sind.
(3) Zur Erledigung des laufenden Betriebs ist der geschäftsführende Vorstand
ermächtigt, im Rahmen der wirtschaftlichen Verhältnisse und der
Haushaltslage einen Mitarbeiter zur Unterstützung einzustellen. Im Weiteren
ist der geschäftsführende Vorstand ermächtigt, zur Erfüllung der
satzungsgemäßen Zwecke Verträge mit Übungsleitern abzuschließen. Das
arbeitsrechtliche Direktionsrecht hat der 1. Vorsitzende.
(4) Der geschäftsführende Vorstand bleibt auch nach Ablauf der Amtszeit im Amt,
bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Abwesende können gewählt werden, wenn
sie ihre Bereitschaft zur Wahl des Amtes vorher schriftlich erklärt haben.
Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes vorzeitig aus, so
kann der geschäftsführende Vorstand für die restliche Amtszeit des
Ausgeschiedenen durch Beschluss einen Nachfolger bestimmen.
(5) Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes haben in der Sitzung des
geschäftsführenden Vorstandes je eine Stimme. Bei Stimmengleichheit
entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Sitzungen werden durch den 1.
Vorsitzenden einberufen. Der geschäftsführende Vorstand ist beschlussfähig,
wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind.
(6) Beschlüsse des geschäftsführenden Vorstandes sind zu protokollieren.

§ 16 Der Gesamtvorstand
(1) Der Gesamtvorstand besteht aus den Mitgliedern des geschäftsführenden
Vorstandes, den Abteilungsleitern, dem Jugendleiter des Vereins und seinem
Stellvertreter sowie den Beisitzern.
(2) Aufgaben des Gesamtvorstandes sind insbesondere die Aufstellung des
Haushaltsentwurfs und eventueller Nachträge sowie die Vorlage von
Jahresberichten für die Mitgliederversammlung.
(3) Der Gesamtvorstand soll sich durch Beschluss eine Geschäftsordnung und
eine Finanzordnung geben.
(4) Die Mitglieder des Gesamtvorstandes haben in der Sitzung des
Gesamtvorstandes je eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die
Stimme des 1. Vorsitzenden. Der Gesamtvorstand ist beschlussfähig, wenn
mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.
(5) Der Gesamtvorstand tritt mindestens einmal pro Quartal zusammen. Die
Sitzungen werden durch den 1. Vorsitzenden einberufen.
(6) Beschlüsse des Gesamtvorstandes sind zu protokollieren.

§17 Abteilungen
(1) Der geschäftsführende Vorstand kann die Gründung von Abteilungen
beschließen.
(2) Jede Abteilung bestimmt für die Dauer von zwei Jahren einen Abteilungsleiter.
(3) Die Abteilungen sollen sich eine Abteilungsordnung geben.

Sonstige Bestimmungen

§18 Kassenprüfung
(1) Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer und einen
Ersatzkassenprüfer, die nicht dem geschäftsführenden Vorstand oder
Gesamtvorstand angehören dürfen.
(2) Die Amtszeit der Kassenprüfer und des Ersatzkassenprüfers entspricht der
des Gesamtvorstands. Die Wiederwahl für eine weitere Amtszeit ist zulässig.
(3) Die Kassenprüfer prüfen die gesamte Vereinskasse mit allen Konten,
Buchungsunterlagen und Belegen und erstatten der Mitgliederversammlung
darüber einen Bericht.

§19 Vereinsordnung
Der Gesamtvorstand ist ermächtigt durch Beschluss folgende Ordnungen zu
erlassen:
a) Beitragsordnung
b) Finanzordnung
c) Geschäftsordnung
Die Ordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung.

§20 Haftung des Vereins
(1) Ehrenamtlich Tätige und Organ- oder Amtsträger haften für Schäden
gegenüber den Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung
ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur für Vorsatz und grobe
Fahrlässigkeit.
(2) Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für
fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports,
bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins oder bei
Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden nicht durch
Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.

§21 Datenschutz im Verein
(1) Zur Erfüllung der Zwecke des Vereins werden unter Beachtung der
gesetzlichen Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG)
personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der
Mitglieder im Verein gespeichert, übermittelt und verändert.
(2) Jedes Vereinsmitglied hat das Recht auf:
a) Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten;
b) Berichtigung über die zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sie
unrichtig sind;
c) Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sich bei
behaupteten Fehlern weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit
feststellen lässt;
d) Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die
Speicherung unzulässig war.
(3) Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein
Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als
dem jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt
zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht
besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem
Verein hinaus.

Schlussbestimmungen

§22 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen
Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zur Auflösung des Vereins ist
eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
(2) Sofern die Mitgliederversammlung nicht anderes beschließt, sind im Falle der
Auflösung der 1. und 2. Vorsitzende als die Liquidatoren des Vereins bestellt.
(3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall
steuerbegünstigter Zwecke fällt das nach Beendigung der Liquidation
vorhandene Vereinsvermögen an den Gemeindesportverband Swisttal e.V.,
der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke nach § 2
dieser Satzung zu verwenden hat.
(4) Im Falle einer Fusion mit einem anderen Verein, fällt das Vermögen nach
Vereinsauflösung an den neu entstehenden Fusionsverein bzw. den
aufnehmenden Verein, der es ausschließlich und unmittelbar für
gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§23 Gültigkeit dieser Satzung
(1) Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 8.Mai 2017
beschlossen.
(2) Diese Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
(3) Alle bisherigen Satzungen treten zu diesem Zeitpunkt damit außer Kraft.
Anmerkungen:
Die Satzung wurde am 17.07.2017 in das Vereinsregister Bonn unter der Nummer
12121 eingetragen.
Die 1. Satzungsänderung erfolgt auf Beschluss der Mitgliederversammlung am
04.03.2020 und wurde am 31.03.2020 beim Amtsgericht Bonn zur Eintragung
angemeldet.
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